121 B. Gerichtsentscheide 3416 die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens verlangen sollte. Dieser Entscheid wurde dem Konkursamt und dem Gemeinschuldner zugestellt. Der Gemeinschuldner hat in der Folge mit Eingabe vom 4. März 2002 gegen die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens appelliert und beantragt, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Konkurs im ordentlichen Verfahren durchzuführen, weil genügend Aktiven für ein ordentliches Verfahren vorhanden seien.