Die Ausfallforderung und die haftungsrechtliche Verknüpfung mit der Baranzahlung des Ersteigerers haben ihren Grund im Betreibungsrecht. Art. 143 SchKG besagt, dass, falls die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, der Zuschlag rückgängig gemacht wird und der frühere Ersteigerer und dessen Bürgen für den Ausfall und allen weiteren Schaden haften, wobei der Zinsverlust mit 5% berechnet wird. Über die Bezahlung und allfällige Verwertung der Ausfallforderung enthält Art. 72 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) eine Regelung. So gehen allenfalls bestellte Sicherheiten im Falle einer Übernahme der Ausfallforderung