Das Betreibungsamt ist der Meinung eine Verrechnung gemäss Art. 120 OR stehe nicht zur Diskussion, weshalb die von den Beschwerdeführern genannten Kriterien unbeachtlich seien. Dazu ist hier nur soviel festzuhalten, dass eine Verrechnung mit einer in ihrem Umfang noch gar nicht bekannten und damit noch nicht fälligen Forderung nach Art. 120 OR in der Tat nicht möglich ist. Anders verhielte es sich möglicherweise dann, wenn diese Ausfallforderung feststünde. Diese Frage ist hier indessen nicht zu entscheiden. Die Ausfallforderung und die haftungsrechtliche Verknüpfung mit der Baranzahlung des Ersteigerers haben ihren Grund im Betreibungsrecht.