Einer in Klammer angefügten Bemerkung ist zu entnehmen, dass das Betreibungsamt „Verrechnung mit der fünften Aufschubsrate per 31.07.2002“ geltend macht. Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute G. durch Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. März 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das 119 B. Gerichtsentscheide 3415