Aufsichtsbehörde Bern vom 26.7.1972, BlSchK 38, Nr. 13, S. 44). Die in der Beschwerde zitierte Literatur trifft auf die vorliegende Problematik nicht zu. In BGE 40 III 403 ff. geht es um die Identität der Steigerungsbedingungen im Falle einer Wiederholung der Versteigerung. Somit bleibt festzuhalten, dass das Betreibungsamt H. nach der Konkurseröffnung nicht mehr zuständig ist, über die Ausfallforderung und die dafür haftende Sicherheit zu entscheiden. Es hat diesbezüglich nach den Anweisungen des zuständigen Konkursamtes Frauenfeld zu verfahren. Die Verfügung vom 28. März 2002 ist deshalb aufzuheben.