Diese fiel, wie auch die dafür haftende Anzahlung von Fr. 50'000.--, in die Konkursmasse (Lukas Handschin/Daniel Hunkeler in Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, Art. 199, N. 8). Mit der Eröffnung des Konkurses über die S. GmbH hat das Konkursamt Frauenfeld als Vertreterin der Gemeinschuldnerin wie auch der Pfandgläubiger in Wahrung der Interessen aller Beteiligten darüber zu entscheiden, ob gegen die Ersteigererin ein Ausfall geltend zu machen ist und ob und in welchem Umfang sie die geleistete Anzahlung als Sicherheit zurückbehalten soll (vgl. Entscheid der