Aus den Erwägungen: Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Grundpfandschuldnerin bestand eine bedingte Ausfallforderung gegen die Ersteigererin. Diese fiel, wie auch die dafür haftende Anzahlung von Fr. 50'000.--, in die Konkursmasse (Lukas Handschin/Daniel Hunkeler in Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, Art. 199, N. 8).