117 B. Gerichtsentscheide 3414 gründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es fehle die gesetzliche Grundlage für ein Zurückbehalten der Anzahlung in der dahingefallenen Betreibung. Infolge Konkurses werde die Verwertung von Grund auf neu durchgeführt. Eine Haftung aus Analogie lasse sich nicht herleiten; diesbezüglich liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Der Untergang der Haftung ergebe sich aus BGE 40 III 403. Auch werde in der Lehre die Meinung vertreten, die Haftung des ursprünglichen Ersteigerers ergebe sich „ausschliesslich“ aus Art. 143 SchKG.