Dabei ging es davon aus, dass im Konkurs die Verwertung des Grundstückes Nr. 3318 vom Konkursamt weitergeführt werde. Solange nicht feststehe, ob und allenfalls was für ein Ausfall bei einer Verwertung im Konkurs entstehe, könne die im Betreibungsverfahren erhobene Sicherheit nicht freigegeben werden. Gegen diese Verfügung liess die G.T. GmbH fristgemäss Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 28. März 2002 des Betreibungsamtes in der Betreibung Nr. 9861517 aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 50'000.-- zurückzuerstatten. Zur Be-