Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Kreuzlingen wurde über die Eigentümerin und Grundpfandschuldnerin infolge Insolvenzerklärung gestützt auf Art. 191 Abs. 1 SchKG per 19. Februar 2002 der Konkurs eröffnet und das Konkursamt des Kantons Thurgau mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. Mit Verfügung vom 28. März 2002 lehnte es das Betreibungsamt auf ein von der G.T. GmbH am 27. März 2002 gestelltes Gesuch hin ab, die bei der Versteigerung geleistete Anzahlung von Fr. 50'000.-- zurückzuerstatten. Dabei ging es davon aus, dass im Konkurs die Verwertung des Grundstückes Nr. 3318 vom Konkursamt weitergeführt werde.