Aus einem Schreiben vom 4. Februar 2002 geht hervor, dass der Gläubiger anerkannt hat, dass nur während der ersten fünf Mietjahre, d.h. von 1986 bis 1991 Nebenkostenabrechnungen erstellt worden sind. Seither fehlen ordnungsgemässe Nebenkostenabrechnungen. Damit hat die Schuldnerin glaubhaft zu machen vermocht (Art. 82 Abs. 2 SchKG), dass ihr allenfalls ein mit dem noch nicht bezahlten Mietzins verrechenbarer Saldo aus ihren während 7½ Jahren monatlich bezahlten Nebenkostenakonti von Fr. 120.-- zusteht. 116 B. Gerichtsentscheide 3414