Die Schuldnerin wendet gegen den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG ein, dass der Vermieter seit 1991 bis zum Ende des Mietverhältnisses keine Nebenkostenabrechnungen mehr erstellt habe. Sie ist der Ansicht, aus den monatlichen Nebenkostenakonti von Fr. 120.-- werde aufgrund von korrekt erstellten Nebenkostenabrechnungen ein Saldo zu ihren Gunsten resultieren, der die noch offene Mietzinsforderung von Fr. 600.-- mindestens erreiche oder übersteige. Aus einem Schreiben vom 4. Februar 2002 geht hervor, dass der Gläubiger anerkannt hat, dass nur während der ersten fünf Mietjahre, d.h. von 1986 bis 1991 Nebenkostenabrechnungen erstellt worden sind.