Der Gläubiger stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Mietvertrag vom 5. Juli 1986. Dieser stellt für den Mietzins vom 1. - 15. Juli 1999 für den Betrag von Fr. 600.-- einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, nachdem die Schuldnerin anerkennt, dass sie die Mietsache für diesen Zeitraum zur Verfügung hatte und der Mietzins noch offen ist. Für das ebenfalls unbestrittene Nebenkostenakonto von Fr. 60.-- besteht hingegen kein Rechtsöffnungstitel, weil dieser Akontobetrag nicht im Mietvertrag enthalten ist. 2. Die Schuldnerin wendet gegen den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.