Aus den Erwägungen: 1. Hat der Schuldner in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, beruht die Forderung aber auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Das Gericht spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Gläubiger stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Mietvertrag vom 5. Juli