ins Recht gelegt und sein Rechtsöffnungsbegehren erneuert. Die Schuldnerin hat im Appellationsverfahren erneut Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt. Sie bestritt insbesondere, dass ihr Schreiben vom 18. Januar 2002 als Schuldanerkennung aufgefasst werden könne. Im Übrigen hat sie auf ihre Einwände in der vom Gläubiger eingereichten Korrespondenz verwiesen.