Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren hat das Kantonsgerichtspräsidium das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers mit Entscheid vom 31. Januar 2002 wegen Fehlens eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Gläubiger mit Schreiben vom 8. März 2002 appelliert, verschiedene neue Akten, darunter den Mietvertrag, 115 B. Gerichtsentscheide 3413