Es ist unbestritten, dass der Mietzins und das Nebenkostenakonto für die Zeit vom 1. - 15. Juli 1999 noch offen ist. Nach einer Korrespondenz zwischen den Parteien, aus der sich ergibt, dass die Schuldnerin den offenen Zins wegen Fehlens einer Nebenkostenabrechnung bisher nicht bezahlt hat, hat der Gläubiger die Schuldnerin am 10. Januar 2002 betrieben. Die Schuldnerin hat Rechtsvorschlag erhoben. Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren hat das Kantonsgerichtspräsidium das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers mit Entscheid vom 31. Januar 2002 wegen Fehlens eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen.