Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 18821 verlangt. Auf dem „Leitschein“ ist zusätzlich zum Vergleich eine Klageanerkennung verurkundet. Unter diesen Umständen war gar kein Platz für einen Vergleich. Aufgrund von Ziff. 2 des anerkannten klägerischen Rechtsbegehrens waren mit der Klageanerkennung die Wirkungen des Rechtsvorschlags beseitigt und hätte die Gläubigerin nicht ein Rechtsöffnungsbegehren einreichen sollen, sondern hätte nach Art. 88 SchKG direkt beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen können, sofern die Frist nach Abs. 2 noch nicht abgelaufen war. OGP 21.1.2002 3413