Die Appellation wird gutgeheissen und der Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben. 2. Anzumerken bleibt, dass die Gläubigerin nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners zutreffend das Anerkennungsverfahren im Sinne von Art. 79 SchKG durch die Einreichung eines Vermittlungsbegehrens beim Vermittleramt Speicher eingeleitet hatte. Sie hat in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens auch richtigerweise die Beseitigung des 114 B. Gerichtsentscheide 3413