Es existierte bei der Einleitung der Betreibung noch gar kein Rechtsöffnungstitel. Damit waren die Voraussetzungen zur Gewährung der definitiven Rechtsöffnung nicht vorhanden, was von der Vorinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre und auch im Appellationsverfahren wieder von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Der Antrag des Schuldners auf Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides erweist sich im Ergebnis als begründet. Die Appellation wird gutgeheissen und der Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben.