Die durch Urteil oder Urteilssurrogat bestimmte Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Fälligkeit der betriebenen Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, so wie er das Recht generell von Amtes wegen anzuwenden hat (Daniel Staehelin in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 80, N. 39; Art. 106 ZPO, bGS 231.1; ebenso für die provisorische Rechtsöffnung Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 80, N. 77).