Aus den Erwägungen: 1. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, beruht die betriebene Forderung aber auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einem Urteilssurrogat, so kann der Gläubiger nach Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die definitive Rechtsöffnung verlangen. Die durch Urteil oder Urteilssurrogat bestimmte Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann.