Es sei ihm also nicht gelungen, den Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid hat der Schuldner appelliert und erneut eine Verrechnungsforderung aufgrund einer angeblichen Mängelrüge geltend gemacht. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gläubigerin hat die vom Schuldner behaupteten Mängel bestrit- 113 B. Gerichtsentscheide 3412 ten, ansonsten der Schuldner diese bereits an der Vermittlung erwähnt und keinen Vergleich unterschrieben hätte.