Am 5. Oktober 2001 hat die Gläubigerin beim Kantonsgerichtspräsidium gestützt auf den vermittleramtlichen Vergleich ein Rechtsöffnungsbegehren eingereicht. Das Kantonsgerichtspräsidium hat in der Folge mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 9'762.70 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2001 erteilt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vermittleramtliche Vergleich einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Der Schuldner habe für seine Verrechnungseinrede keine Urkunden vorgelegt. Es sei ihm also nicht gelungen, den Rechtsöffnungstitel zu entkräften.