Trotz dieses Vergleichs hat das Vermittleramt einen „Leitschein“ ausgestellt, auf dem eine Klageanerkennung durch den Beklagten und der oben zitierte Vergleichstext verurkundet waren. Zusätzlich und unnötigerweise wurden auf dem „Leitschein“ die zuständige Gerichtsinstanz, eine Protokolloffenhaltungsfrist sowie eine Einschreibefrist angegeben. Am 5. Oktober 2001 hat die Gläubigerin beim Kantonsgerichtspräsidium gestützt auf den vermittleramtlichen Vergleich ein Rechtsöffnungsbegehren eingereicht.