1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9'762.70 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2001 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. 18821 gegen den Beklagten sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.