Das Betreibungsamt hat sich nicht um die Rechtsgrundlagen einer vom Betreibungsschuldner veranlassten Zahlung durch einen Dritten zu kümmern. Es ist Sache dieses Dritten, sich mit dem Schuldner bzw. der Konkursmasse darüber auseinander zu setzen. Entscheidend ist vorliegend, wie ausgeführt, dass die Zahlung ausdrücklich zur Erledigung der betriebenen Mietzinsforderung zur Aufhebung des Retentionsbeschlages erfolgt ist. 4. Demgemäss erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Das Betreibungsamt ist gehalten, dem Beschwerdeführer den mit Zahlungsbefehl Nr. 20107789 in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 36'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2001 auszuzahlen.