ABSchKG 16.10.2002 3412 Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnung kann nur für eine bei Einleitung der Betreibung fällige Forderung gewährt werden, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 80/82 SchKG). Sachverhalt: Die X. AG hat Z. drei Fakturen im Totalbetrag von Fr. 9’762.70 zugestellt. Nachdem dieser Betrag trotz diverser Mahnungen nicht beglichen worden war, hat die Gläubigerin den Schuldner mit Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2001 betrieben. Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Darauf hat die Gläubigerin am 23. April 2001 ein Vermittlungsbegehren beim Vermittleramt eingereicht und folgendes Rechtsbegehren gestellt: 112