Es ist Sache dieses Dritten, sich mit dem Schuldner bzw. der Konkursmasse darüber auseinander zu setzen. Entscheidend ist vorliegend, wie ausgeführt, dass die Zahlung ausdrücklich zur Erledigung der betriebenen Mietzinsforderung zur Aufhebung des Retentionsbeschlages erfolgt ist. 4. Demgemäss erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Das Betreibungsamt ist gehalten, dem Beschwerdeführer den mit Zahlungsbefehl Nr. 20107789 in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 36'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2001 auszuzahlen. Hinzu kommen die darauf entfallenden Kosten für die Retention (Fr. 202.--) und für den Zahlungsbefehl (Fr. 100.--) im Gesamtbetrag von Fr. 302.--.