Dagegen fällt die weitere Mietzinsforderung für die Monate Januar und Februar 2002 ausser Betracht, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Betreibung gesetzt war; diesbezüglich erfolgte die Retention erst am 6. Februar, und das Betreibungsbegehren wurde erst nach Konkurseröffnung am 13. Februar 2002 gestellt. Hingegen wird das Betreibungsamt die Auszahlung in den andern auf der Quittung aufgeführten Betreibungen noch vorzunehmen haben. 3. Der Einwand, auf den beim Betreibungsamt einbezahlten Betrag sei auf Begehren von C. ein Arrest gelegt worden, ist unerheblich. Zum einen war der Arrest schon deswegen unzulässig, weil es sich