Der Betriebene wird durch seine Zahlung von der Schuld befreit und hat Anspruch auf eine Quittung (BGE 114 III 50). Mit der Zahlung geht das Geld in das Eigentum des Gläubigers über (BGE 36 I 325). Diesem wiederum erwächst ein fester Rechtsanspruch auf Aushändigung des Betrages (Frank Emmel in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 12, N. 18). Aus der Quittung des Betreibungsamtes vom 29. Januar 2002 ergibt sich, dass für verschiedene Betreibungen, darunter jene für R., eine Zahlung von Fr. 62’510.10 geleistet wurde.