110 B. Gerichtsentscheide 3411 Zusammenhang ist unerheblich, dass R. und M. die Mietzinsforderung im Konkursverfahren gegen K. angemeldet haben. Solange eine Auszahlung durch das Betreibungsamt nicht erfolgt war, gehörte die Anmeldung der Forderung im Konkurs zur sorgfältigen Prozessführung. 2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 SchKG gehört es zur Pflicht des Betreibungsamtes, Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegen zu nehmen. Ist der Schuldner von mehreren Gläubigern betrieben, so kann er frei bestimmen, welchem von diesen seine Zahlung zukommen soll (BGE 96 III 3, Erw.