Sie beantragen, dass das Betreibungsamt angewiesen werde, den Betrag von Fr. 44’000.-- nebst 5% Zins von Fr. 36’000.-- seit 1. Juli 2001, zuzüglich Fr. 479.-- Retentions- und Betreibungskosten, auszuzahlen. In ihren Vernehmlassungen vom 11. bzw. vom 31. Juli 2002 beantragen sowohl das Betreibungsamt wie auch das Konkursamt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Dieser Beschwerdegrund ist gegeben, denn das Betreibungsamt hat bezüglich der strittigen Auszahlung keine Verfügung getroffen. In diesem