Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 lehnte dies das Betreibungsamt ab und empfahl den Gläubigern, ein Aussonderungsbegehren zu stellen oder durch die Aufsichtsbehörde feststellen zu lassen, ob der strittige Betrag in die Konkursmasse gehöre C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 liessen R. und M. bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben. Sie beantragen, dass das Betreibungsamt angewiesen werde, den Betrag von Fr. 44’000.-- nebst 5% Zins von Fr. 36’000.-- seit 1. Juli 2001, zuzüglich Fr. 479.-- Retentions- und Betreibungskosten, auszuzahlen.