Der am 29. Januar 2002 einbezahlte Betrag von Fr. 62’510.50 gehöre somit nicht zur Konkursmasse K. Das Betreibungsamt teilte hierauf am 17. Juni 2002 mit, dass es sich nicht als zur Auszahlung befugt betrachte, weil der fragliche Betrag durch C. mit Arrest belegt und weil über K. der Konkurs eröffnet worden sei. Dieser Auffassung widersprachen die Gläubiger in einem weiteren Schreiben vom 18. Juni 2002 und ersuchten um Erlass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 lehnte dies das Betreibungsamt ab und empfahl den Gläubigern, ein Aussonderungsbegehren zu stellen oder durch die Aufsichtsbehörde feststellen zu lassen, ob der strittige Betrag in die Konkursmasse gehöre C.