Gleichentags stellte er bezüglich des beim Betreibungsamt einbezahlten Betrages von Fr. 62’510.50 ein Arrestbegehren, welches am 6. Februar 2002 gerichtlich bewilligt wurde. B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 gelangten R. und M. an das Betreibungsamt und verlangten die Auszahlung der betriebenen Beträge. Wenn das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 1 SchKG Zahlungen für Rechnung des Betreibungsgläubigers entgegennehme, so erlösche die Schuld mit dem Tag der Zahlung. Der am 29. Januar 2002 einbezahlte Betrag von Fr. 62’510.50 gehöre somit nicht zur Konkursmasse K.