mals die oben erwähnte Betriebseinrichtung ins Retentionsverzeichnis aufgenommen. Zur Prosequierung kam es nicht mehr, weil am 7. Februar 2002 über K. der Konkurs eröffnet worden war. In der Folge gelangte am 21. März 2002 die Mietzinsforderung im Betrag von Fr. 44’000.-- nebst Zins und Kosten beim Konkursamt zur Anmeldung. Der Käufer des Taxibetriebes kam zum Schluss, dass er von K. getäuscht worden sei, und erklärte am 5. Februar 2002 den Rücktritt vom Vertrag. Gleichentags stellte er bezüglich des beim Betreibungsamt einbezahlten Betrages von Fr. 62’510.50 ein Arrestbegehren, welches am 6. Februar 2002 gerichtlich bewilligt wurde.