Der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. 20107789 konnte dem Schuldner K. erst am 6. Februar 2002 zugestellt werden. Dieser erhob unverzüglich Rechtsvorschlag mit der Begründung „Bereits bezahlt“. In der Zwischenzeit hatte K. mit schriftlichem Kaufvertrag vom 28. Januar 2002 das Taxigeschäft zum Gesamtpreis von Fr. 90’000.-- an C. verkauft. Tags darauf wurden, um die Freigabe der retinierten Gegenstände an den Käufer zu erreichen, dem Betreibungsamt Fr. 62’510.50 bezahlt. Der entsprechenden Quittung des Betreibungsamtes ist zu entnehmen, dass die genannte Zahlung des Schuldners zuhanden verschiedener Gläubiger in den Betreibungen Nrn.