Sachverhalt: A. Am 3. Dezember 2001 stellten R. und M. ein Retentionsbegehren für eine verfallene Mietzinsforderung von Fr. 36'000.-- für die Monate März bis Mai und Juli bis Dezember 2001. Dieses wurde vom Betreibungsamt für R. am 5. Dezember 2001 vollzogen. Dabei wurden drei Fahrzeuge und diverse Geräte und Maschinen des Taxibetriebes von K. im Schätzungswert von Fr. 23'580.-- in das Retentionsverzeichnis aufgenommen. Am 13. Dezember 2001 reichte R. das Betreibungsbegehren für Fr. 36’000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2001 ein. Der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. 20107789 konnte dem Schuldner K. erst am 6. Februar 2002 zugestellt werden.