Inwiefern diese willkürlich sein soll und aus den abgelehnten Beweismitteln Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung zu erwarten waren, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 6. Zusammenfassend ist aufgrund dieser Ausführungen festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen ist. JuAK 14.11.02 108