der Festsetzung des Honorars durch das Gericht. Somit fehlt es an einer aktuellen Beschwer des Beschwerdeführers. c) Schliesslich wird gerügt, der Kantonsgerichtspräsident habe in Verletzung des Willkürverbotes Beweisanträge abgewiesen. Mit seiner Begründung hat der Kantonsgerichtspräsident implizit eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Inwiefern diese willkürlich sein soll und aus den abgelehnten Beweismitteln Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung zu erwarten waren, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.