Da ein solches Verhalten auch ungebührlich hohe Anwaltsrechnungen erwarten lässt, vermöchte dies einen Grund zur Nichtberücksichtigung als Offizialverteidiger darzustellen. In die gleiche Richtung wirkt der Umstand, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers, wie ein gleichentags behandeltes Beschwerdeverfahren ergeben hat, für seine Mitwirkung als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren eine mehr als doppelt so hohe Honorarforderung stellte wie sein Rechtsgegner, nämlich Fr. 3'315.55 gegenüber Fr. 1'217.--. b)