So muss es zulässig sein, dass sie beispielsweise einen Anwalt, der überdurchschnittliche Kostenrechnungen stellt, nicht berücksichtigt oder dass sie die Ernennung an kostenbeschränkende Bedingungen knüpft. In diesem Zusammenhang sei nebenbei angemerkt, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers sich seitens des Bundesgerichtes schon den Vorwurf trölerischer Prozessführung gefallen lassen musste. Da ein solches Verhalten auch ungebührlich hohe Anwaltsrechnungen erwarten lässt, vermöchte dies einen Grund zur Nichtberücksichtigung als Offizialverteidiger darzustellen.