Die Kantone sind an sich frei, wie sie die öffentliche Verteidigung organisieren. Da das Mandat des Offizialverteidigers auf einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung beruht (BGE 113 Ia 71), ist der öffentlichen Hand zuzugestehen, dass sie kostenbewusst mit den Steuergeldern umgeht. So muss es zulässig sein, dass sie beispielsweise einen Anwalt, der überdurchschnittliche Kostenrechnungen stellt, nicht berücksichtigt oder dass sie die Ernennung an kostenbeschränkende Bedingungen knüpft.