Auch geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er annimmt, die Offizialverteidigung garantiere die freie Anwaltswahl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspringt aus dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kein unbedingter Anspruch auf den Anwalt oder die Anwältin seiner Wahl (BGE 113 Ia 70, 125 I 164). Es kann in diesem Zusammenhang auf die bei Rechtsschutzversicherungen angetroffene Praxis verwiesen werden, wonach der Rechtsbeistand einer versicherten Person aus einer kleinen Zahl von vorgeschlagenen Rechtsanwälten ausgewählt wird. Die Kantone sind an sich frei, wie sie die öffentliche Verteidigung organisieren.