106 B. Gerichtsentscheide 3410 die Kosten des dem Belieben des Angeschuldigten entspringenden (sachlich nicht begründeten) Wechsels der ursprünglich von ihm mandatierten Verteidigerin zu tragen hat. Die weitere Berufung auf die notwendige Verteidigung (Art. 61 StPO) in der Beschwerdeeingabe hat mit der strittigen Kostentragung nichts zu tun. Auch geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er annimmt, die Offizialverteidigung garantiere die freie Anwaltswahl.