Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Willkürbehauptung zu begründen; der Hinweis betreffend die Verwendung von Geldern des Kantons und die Behauptung, der Nachfolgeanwalt werde diskriminiert, sind als Begründung untauglich. Der Kantonsgerichtspräsident ist aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass die Verteidigung nicht in dem Masse zu beanstanden war, dass dies eine Entlassung als Pflichtverteidigerin gerechtfertigt hätte. Dass dieser Schluss offensichtlich unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Desgleichen ist nicht ersichtlich, weshalb es im Sinne der vorstehenden Ausführungen willkürlich sein soll, dass der Beschwerdeführer