Der Kantonsgerichtspräsident hat festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Entlassung der amtlichen Verteidigerin, nämlich ein sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten, nicht gegeben sei. Vielmehr habe diese, wie die Akten zeigten, die Interessen des Angeschuldigten effizient und mit fundiertem Fachwissen vorgenommen. Indessen werde die amtliche Verteidigerin entsprechend ihrem Gesuch aus dem Offizialmandat entlassen. Was den Verteidiger des Beschwerdeführers zur eingangs zitierten aktenwidrigen Behauptung veranlasst, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.