Das gilt insbesondere bezüglich der in der Beschwerdeeingabe enthaltenen Behauptung, der angefochtene Entscheid stelle eine Diskriminierung des neuen Verteidigers des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 und Art. 14 EMRK dar. b) Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdebegründung, aufgrund des Entscheides der Vorinstanz sei nicht bestritten, dass er einen Anspruch auf einen Anwaltswechsel habe. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar. Der Kantonsgerichtspräsident hat festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Entlassung der amtlichen Verteidigerin, nämlich ein sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten, nicht gegeben sei.