233 Abs. 1 StPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür beschränkt. Eine weitergehende Durchsetzung von auf Gesetz oder Verfassung beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf solche Bestimmungen beruft, ohne darzutun, inwiefern deren Verletzung einen der drei gesetzlichen Beschwerdegründe erfüllen soll, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt insbesondere bezüglich der in der Beschwerdeeingabe enthaltenen Behauptung, der angefochtene Entscheid stelle eine Diskriminierung des neuen Verteidigers des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 und Art. 14 EMRK dar.